SATZUNG DES VEREINS "EHEMALIGE, FREUNDE UND FÖRDERER DER KREISREALSCHULE GELNHAUSEN E. V." (gegründet am 31.08.1992) § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Ehemalige, Freunde und Förderer der Kreisrealschule Gelnhausen e.V." und hat seinen Sitz in Gelnhausen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Zweck des Vereins Der Verein "Ehemalige. Freunde und Förderer der Kreisrealschule Gelnhausen e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabeordnung. Zwecke des Vereins sind: 1. Die Förderung der gegenseitigen Information und der Zusammenarbeit zwischen Schülern, Schule und Eltern. 2. Die Förderung der Geselligkeit aller ehemaligen und jetzigen Schüler und Lehrer sowie Freunden und sonstigen Personen, die der Kreisrealschule Gelnhausen verbunden sind. 3. Die Förderung der Kultur und des Sports. 4. Die Förderung besonderer Begabungen und Fähigkeiten. 5. Die Förderung der Erziehung, Berufs- und Fortbildung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Vereinsmittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 4 Vergütungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr erreicht hat. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung gegen die Interessen des Vereins verstößt. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. § 7 Unterstützung der Mitglieder Mitglieder genießen Hilfe und Unterstützung in allen die Aufgaben und Ziele des Vereins berührenden Fragen, jedoch ohne Rechtsanspruch. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzung. § 8 Mitgliedsbeitrag Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. § 9 Die Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 10 Der Vorstand Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und einem Schriftführer/Kassierer. Diese sind der Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Vorstand kann weitere Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in den Erweiterten Vorstand berufen und zu Sitzungen einladen. § 11 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich. Falls mindestens 20 Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung wünschen, muss der Vorstand innerhalb von 2 Wochen einladen. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. § 12 Wahlen Alle Wahlen finden in geheimer Wahl statt. Falls 10% der Anwesenden eine offene Wahl wünschen, kann öffentlich gewählt werden. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. §13 Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. § 14 Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen jedoch, abweichend von § 13, der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder. Sollte auch nach zweimaliger fristgerechter Ladung nicht die notwendige Anzahl der Mitglieder erscheinen, so entscheiden die anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit. § 15 Niederschriften über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 16 Kassenprüfer Es müssen jährlich zwei vom Vorstand unabhängige Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung gewählt werden. § 17 Ämter Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. § 18 Auflösungsbestimmungen Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden; zu der schriftlich mit einer Frist von einem Monat eingeladen wurde. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder. Sollte auch nach 2maliger fristgerechter Ladung nicht die notwendige Anzahl der Mitglieder erscheinen, so entscheiden die anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit. Eventuell vorhandene Vereinsvermögen gehen restlos in den Besitz der Kreisrealschule Gelnhausen über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Gelnhausen, den 31.08.1992 |
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